JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 26.11.2002, Aktenzeichen: 5 TG 2303/02
| Leitsatz: | 1. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen haben gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung, wenn der Fachrichtungswechsel nach dem Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. 2. Es besteht keine Möglichkeit, durch Semesteranrechnungen aus dem Vorstudium die Semesterzahl zu reduzieren. 3. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG besteht kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Vorschriften: | BAföG § 7 Abs. 3, |
| Stichworte: | Fachrichtungswechsel nach dem vierten Fachsemester, wichtiger Grund, Neigungswechsel, ohne schuldhaftes Zögern, verfassungskonforme Auslegung, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel 5 G 1185/02 vom 26.07.2002 |
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