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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 26.07.2000, Aktenzeichen: 9 TZ 2492/00 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 TZ 2492/00

Beschluss vom 26.07.2000


Leitsatz:Nach Abschluss eines Studiums, für das einem ausländischen Studenten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, kann ihm für die anschließende Absolvierung eines Aufbaustudiums im Studiengang Informatik unter Abweichung von § 28 Abs. 3 Satz 1 vor der Ausreise nicht allein deshalb eine erneute Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, weil die durch ein solches Aufbaustudium vermittelten Kenntnisse in der Datenverarbeitung die Erwerbschancen des Ausländers erhöhen und das Aufbaustudium deshalb eine sinnvolle Ergänzung zu dem abgeschlossenen Studium darstellt.)
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 28 Abs. 3 S. 1,
Stichworte:Aufbaustudiengang, Aufenthalt, Bewilligung, Regelversagung,

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