JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 26.06.2007, Aktenzeichen: 8 UZ 1463/06.A
| Leitsatz: | 1. Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte Verfolgungsgefährdung wegen eines in Deutschland erfolgten Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum ergibt sich das Erfordernis der Prüfung, ob der Glaubenswechsel auf einem inneren Bedürfnis oder auf asyltaktischen Erwägungen beruhte, denn nur bei einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist einem schutzsuchenden Ausländer ein Verschweigen, Verleugnen oder gar die Aufgabe der neuen Glaubensüberzeugung zur Vermeidung von Repressionen im Heimatland nicht zuzumuten, weil ihm das "religiöse Existenzminimum" entzogen würde und er in eine auswegslose Lage geriete. 2. Auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung kommt es nur dann nicht an, wenn schon allein der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben mit der hier ausgeübten Glaubensbetätigung im islamischen Heimatland des Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führt, wenn er dort den christlichen Glauben verheimlicht, verleugnet oder aufgibt. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60, |
| Stichworte: | asyltaktische Erwägungen, ausweglose Lage, ernsthafte Gewissensentscheidung, Glaubenswechsel, religiöse Verfolgung, religiöses Existenzminimum, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel 3 E 762/04.A vom 04.05.2006 |
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