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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 6 TE 252/03 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 TE 252/03

Beschluss vom 26.06.2003


Leitsatz:1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Aussetzung oder des Ruhens des Klageverfahrens richtet, wird unzulässig, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

2. Für eine außerordentliche Beschwerde ist auf dem Verwaltungsrechtsweg kein Raum. In Ausnahmefällen steht den Verfahrensbeteiligten der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, die den Rechtszug zum nächsthöheren Gericht nicht eröffnet, zur Verfügung.

3. Für ein Beschwerdeverfahren, das die Aussetzung oder das Ruhen des Klageeverfahrens betrifft, ist der Streitwert auf einen Bruchteil, im Allgemeinen ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen.
Rechtsgebiete:GG, GKG, VerpackV, VwGO, ZPO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 1, VerpackV § 6 Abs. 3, VwGO § 162 Abs. 3, VwGO § 173, VwGO § 92, ZPO § 269 Abs. 3 S. 1, ZPO § 321a, ZPO § 572 Abs. 1,
Stichworte:Aussetzung, Beschwerde, Gegenvorstellung, Klagerücknahme, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtszug, Ruhen, Streitwert, Zulässigkeit, außerordentliche Beschwerde,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 4 E 555/02 (4/1) vom 24.09.2002

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