JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 11 TG 1262/03
| Leitsatz: | Die Regelungen in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Das in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG normierte Zuchtverbot für Wirbeltiere erfasst unter den dort geregelten Voraussetzungen auch körperliche Veränderungen, die durch natürliche Mutationen entstanden sind. Auf § 11b Abs. 1 und 2 TierschG kann ein Zuchtverbot auch dann gestützt werden, wenn es sich um lange bekannte und seit geraumer Zeit gezüchtete körperliche Merkmale handelt (hier: Haubenbildung bei Landenten). Unter Nachkommen im Sinne von § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind auch ungeborene bzw. ungeschlüpfte Tiere mit Abschluss der Organogenese zu verstehen. |
| Rechtsgebiete: | TierschG |
| Vorschriften: | TierschG § 11 Abs. 2a, TierschG § 11b Abs. 1, |
| Stichworte: | Haubenenten, Qualzucht, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 10 G 417/03 vom 14.04.2003 |
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