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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 11 TG 1262/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 11 TG 1262/03

Beschluss vom 26.06.2003


Leitsatz:Die Regelungen in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

Das in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG normierte Zuchtverbot für Wirbeltiere erfasst unter den dort geregelten Voraussetzungen auch körperliche Veränderungen, die durch natürliche Mutationen entstanden sind. Auf § 11b Abs. 1 und 2 TierschG kann ein Zuchtverbot auch dann gestützt werden, wenn es sich um lange bekannte und seit geraumer Zeit gezüchtete körperliche Merkmale handelt (hier: Haubenbildung bei Landenten).

Unter Nachkommen im Sinne von § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind auch ungeborene bzw. ungeschlüpfte Tiere mit Abschluss der Organogenese zu verstehen.
Rechtsgebiete:TierschG
Vorschriften:TierschG § 11 Abs. 2a, TierschG § 11b Abs. 1,
Stichworte:Haubenenten, Qualzucht,
Verfahrensgang:VG Gießen 10 G 417/03 vom 14.04.2003

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