JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 6 UZ 2822/05
| Leitsatz: | 1. Eine Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 KWG begründet eine öffentlich-rechtliche Rückzahlungsverpflichtung, die nicht vertraglich beseitigt werden kann. 2 . Ist ein Abwickler bestellt worden, obliegt allein diesem die Abwicklung durch Auszahlung der eingezahlten Gelder der Anleger. Eine anderweitige Abfindung der Anleger durch das Unternehmen mittels Umschichtung von Gesellschaftsbeteiligungen greift unzulässigerweise in die Befugnisse des Abwicklers ein und führt nicht zur Erfüllung der Abwicklungsanordnung. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KWG, VwGO |
| Vorschriften: | BGB § 134, KWG § 37 Abs. 1, VwGO § 86 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abfindung, Abwickler, Abwicklungsanordnung, Auszahlung, Erledigung, Verfahrensmangel, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 1 E 935/04 (3) vom 28.09.2005 |
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