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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 26.03.2008, Aktenzeichen: 7 D 575/08 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 D 575/08

Beschluss vom 26.03.2008


Leitsatz:1. Vom grundsätzlichen Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz eine Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch objektiv pflichtwidrig unterlassen hat.

2. Bei Unterbleiben der Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs vor Abschluss der Instanz ist für das Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - ggf. auf einen nach diesem, aber vor Instanzende liegenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der eingetreten ist, da sich die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben - abzustellen.

3. Eine Obliegenheit der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen - etwa in einer Erledigungserklärung auf den noch offenen Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen oder mit einer Erledigungserklärung zuzuwarten, bis über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist - sieht das Gesetz nicht vor.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 115, ZPO § 117, ZPO § 118,
Stichworte:Bewilligungsreife, Entscheidungsreife, Prozesskostenhilfe, Rechtsverfolgung, Zeitpunkt,
Verfahrensgang:VG Frankfurt, 11 E 4795/06 (1) vom 29.01.2008

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