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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 26.03.2007, Aktenzeichen: 7 UZ 3020/06.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 UZ 3020/06.A

Beschluss vom 26.03.2007


Leitsatz:1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist.

2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet.

3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat.

4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste.

5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint.

6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts.

7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet.
Rechtsgebiete:AsylVfG, GG, VwGO
Vorschriften:AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 138 Nr. 3,
Stichworte:Ausforschungsbeweis, Ausforschungsbeweisantrag, Beweisantrag, Darlegung, Grundsätzliche Bedeutung, Posttraumatische Belastungsstörung, Rechtliches Gehör, Tatsachenfrage, Zulassungsgrund,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 1 E 2441/05 (3) vom 15.11.2006

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