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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 26.03.2004, Aktenzeichen: 8 TG 721/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 TG 721/04

Beschluss vom 26.03.2004


Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO ist auf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, das der vorläufigen Sicherung eines noch im Verwaltungsverfahren anhängigen Anspruchs dient, nicht anwendbar.

2. Die vorläufige Zulassung zu einem festgesetzten Volksfest im Wege einer einstweiligen Anordnung setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden strikten Zulassungsanspruchs und damit eine Ermessensreduzierung auf Null voraus.
Rechtsgebiete:GewO, VwGO
Vorschriften:GewO § 70, VwGO § 114 S 2,
Stichworte:Abschluss des Verwaltungsverfahrens, Ermessensreduzierung, Nachschieben von Ermessenserwägungen, strikter Zulassungsanspruch, Vorwegnahme der Hauptsache,
Verfahrensgang:VG Gießen 8 G 96/04 vom 19.02.2004

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