JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 2 TZ 1848/01
| Leitsatz: | 1. Eine Betriebsuntersagung nach § 17 Abs. 1 StVZO hebt die Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug auf, ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach §§ 48, 49 HVwVfG bedarf. Bei § 17 StVZO handelt es sich um eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Spezialregelung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, Buchholz 442.16, Nr. 1 zu § 17 StVZO). 2. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO liegt nur dann vor, wenn er von seiner Bauart zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen bestimmt ist und auch seine Höchstgeschwindigkeit bauartbestimmt auf 25 km/h begrenzt ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen richtet sich nach der Konzeption des Herstellers. Nachträgliche technische Veränderungen an handelsüblichen Fahrzeugen für jedermann reichen nicht aus, um diese Vorgaben zu erfüllen. |
| Rechtsgebiete: | StVZO |
| Vorschriften: | StVZO § 17, StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5, |
| Stichworte: | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeug, Rücknahme bzw. Aufhebung dieser Erlaubnis, Betriebsuntersagung nach § 17 StVZO, motorisierter Krankenfahrstuhl, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel 2 G 1114/01 vom 30.05.2001 |
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