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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 12 TG 2216/02.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 TG 2216/02.A

Beschluss vom 25.09.2002


Leitsatz:1. Sowohl Wortlaut als auch Entstehungsgeschichte und Systematik des § 146 Abs. 4 VwGO im Gefüge der Rechtsmittelbestimmungen sprechen nach der Neufassung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess am 1. Januar 2002 dafür, dass die Stellung eines bestimmten Antrags unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist.

2. Ausreichend aber notwendig ist es, dass der Antrag und seine Bestimmung aus den dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei festzustellen oder ohne Verzögerung des Beschwerdeverfahrens bestimmbar sind und das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers klar erkennbar ist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4,
Stichworte:Beschwerde, Zulässigkeit, Antrag, Bestimmtheit,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 6 G 431/02(2) vom 09.07.2002

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