JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 25.07.2006, Aktenzeichen: 11 TG 1465/06
| Leitsatz: | Das in Hessen durch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Spw/LottoG normierte staatliche Sportwettenmonopol ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG und mit der durch Art. 43 und 49 des EG-Vertrages verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von im EU-Ausland konzessionierten privaten Veranstaltern von Sportwetten vereinbar (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff. bezüglich des bayerischen Staatslotteriegesetzes). Innerhalb der von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 eingeräumten Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 darf auch in Hessen das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den zuständigen hessischen Behörden erlaubt werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Anforderungen an die Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen den Zielen des staatlichen Sportwettmonopols und seiner tatsächlichen Handhabung sind auf Grund der durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen durchgeführten bzw. veranlassten Maßnahmen zur Ausrichtung der Werbung und des Vertriebs für die staatliche Oddset-Wette an die Erfordernisse der Begrenzung problematischen Spielverhaltens, der Bekämpfung der Wettsucht und der Suchtprävention erfüllt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, GG, HSOG, SpW/LottoG, StGB |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 43, EG-Vertrag Art. 48, EG-Vertrag Art. 49, EG-Vertrag Art. 55, GG Art. 12 Abs. 1, HSOG § 11, SpW/LottoG § 1 Abs. 1 S. 1, SpW/LottoG § 1 Abs. 5, StGB § 248 Abs. 1, |
| Stichworte: | Berufsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Sportwettmonopol, Vermittlung, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 5 G 809/06 (V) |
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