JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 25.06.2004, Aktenzeichen: 8 TG 1169/04
| Leitsatz: | Trotz des im Bezug auf die Durchführung eines Bürgerentscheids in § 54 KWG geregelten Ausschlusses der §§ 25 bis 27 KWG können Unterzeichner und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungültigerklärung eines Bürgerentscheids angreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass Unterzeichner und Vertrauenspersonen durch Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung oder durch eine falsche Stimmenauszählung in ihren Rechten verletzt sein können. Das von Amtsträgern in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu beachtende Neutralitätsgebot gilt wegen der in § 8b Abs. 5 HGO getroffenen Regelung bei der Durchführung eines Bürgerentscheids nicht (wie Hess.VGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 6 TG 3125/94 - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks). Allerdings muss die Gemeinde bei der nach § 8b Abs. 5 HGO vorzunehmenden Information der Bürger das Gebot der Sachlichkeit beachten. Steht im einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf Sachangaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin Aussage gegen Aussage, ohne dass sich die sachlichen Meinungsverschiedenheiten mit der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung klären lassen, fehlt es auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Sachangaben an der Glaubhaftmachung. |
| Rechtsgebiete: | GG, HGO, KWG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, HGO § 8b, KWG § 25, KWG § 26, KWG § 27, KWG § 28, KWG § 54, VwGO § 123, |
| Stichworte: | Anfechtbarkeit, Bürgerentscheid, einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung, Neutralitätsgebot, Sachlichkeitsgebot, Unregelmäßigkeit, Wahlrechtsverstoß, Wahlverfahren, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 3 G 642/04 (1) vom 23.03.2004 |
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