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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen: 5 UZ 1800/07 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 UZ 1800/07

Beschluss vom 25.02.2008


Leitsatz:Für die Annahme eines "unerlässlichen" Ausbauumfangs, der es bei nur einseitig anbaubaren Straßen rechtfertigt, den insoweit anfallenden Erschließungsaufwand ohne "Halbteilung" allein auf die Grundstücke der erschließenden Straßenseite umzulegen, reicht es noch nicht aus, dass die in der Beitragssatzung vorgesehene beitragsfähige Höchstbreite für solche Straßen eingehalten wird; erforderlich ist vielmehr die Einhaltung der Unerlässlichkeitsgrenze, die sich aus der örtlichen Erschließungssituation und den konkreten Verkehrsverhältnissen für die jeweilige Erschließungsanlage ergibt.
Rechtsgebiete:BauGB, Erschließungsbeitragssatzung
Vorschriften:BauGB § 127, BauGB § 129 Abs. 1 S. 1, Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Maintal, Fassungen v. 26.06.1987 u. v. 31.03.1992,
Stichworte:Einschätzungsspielraum, einseitig anbaubare Straßen, Entscheidungsprärogative, Erforderlichkeit, unerlässlicher Ausbauumfang,
Verfahrensgang:VG Frankfurt, 12 E 2078/06 (2) vom 11.07.2007

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