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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 24.09.2008, Aktenzeichen: 8 B 2037/08 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 B 2037/08

Beschluss vom 24.09.2008


Leitsatz:1. Auch nach Anfügung des Satzes 3 an § 58 Abs. 5 HGO durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1992 besteht nach wie vor eine Prüfungskompetenz der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, ob ein beantragter Tagesordnungspunkt in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder eines anderen Organs der Gemeinde fällt.

2. Ein bloßer unverbindlicher "Appellbeschluss" der Gemeindevertretung bewirkt auch im originären Zuständigkeitsbereich des Gemeindevorstands - anders als ein verbindlicher Handlungsauftrag - keine Kompetenzüberschreitung.

3. Die besondere Kompetenzzuweisung an den Gemeindevorstand gemäß § 125 HGO beschränkt sich als Sonderfall der allgemeinen Grundsätze der Außenvertretung der Gemeinde gemäß § 71 HGO auf die Art und Weise der Wahrnehmung der gemeindlichen Außenvertretung in ihren Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften, erstreckt sich aber nicht auf die Ziele und Inhalte der gemeindlichen Geschäftspolitik, über die im Innenverhältnis nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen entschieden wird.
Rechtsgebiete:HGO
Vorschriften:HGO § 125, HGO § 58 Abs 5, HGO § 66 Abs 1, HGO § 9,
Stichworte:Appellbeschluss, Außenvertretung, Gemeindevorstand, Kompetenzbeschreitung, Prüfungskompetenz des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, Zuständigkeit, verbindlicher Handlungsauftrag, wichtige Angelegenheit,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden, 3 L 1018/08.WI(V) vom 19.09.2008

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