JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 24.04.2001, Aktenzeichen: 8 UZ 1816/00
| Leitsatz: | 1. Versäumt ein anwaltlich nicht vertretener Kläger die Klagefrist durch Verwechslung der Telefax-Nummern des Erst- und des Berufungsgerichts kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht, wenn die Verwechslung auf einer am letzten Tag der Frist eingeholten fehlerhaften Auskunft eines Telefonansagedienstes beruht und keine besonderen Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr bestanden. 2. Die Berufung gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn durch die Zulassungsantrag ein für diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten nachhaltig erschüttert wird. Mit der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - für die Auslegung der gesetzlichen Zulassungsgründe hervorgehobenen Bedeutung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG ist es in einem solchen Fall nicht vereinbar, die Prüfung der Begründetheit der Klage bereits summarisch im Zulassungsverfahren durchzuführen und bei negativem Ergebnis die Zulassung der Berufung wegen der offensichtlichen Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu versagen. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, |
| Stichworte: | Klagefrist, Wiedereinsetzug, Telefaxnummer, Berufung, Berufungszulassung, Zulassung, Prozeßurteil, |
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