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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 4 UZ 3027/05.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 UZ 3027/05.A

Beschluss vom 24.02.2006


Leitsatz:Nicht jede Verletzung einer einfach rechtlichen prozessualen Gewährleistung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies ist erst dann der Fall, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung der einfach rechtlichen Vorschrift Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305, 310b), also bei einer handgreiflich unrichtigen und offensichtlich mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Auslegung der den Zugang zu den Gerichten regelnden prozessrechtlichen Vorschriften.

Gelangt eine an ein örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht adressierte Klageschrift im verschlossenen Briefumschlag zum zuständigen Verwaltungsgericht, so ist die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn der Umschlag von dem zuständigen Verwaltungsgericht ungeöffnet an den Adressaten weitergeleitet wird und dort nach Fristablauf eingeht.
Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Vorschriften:AsylVfG § 74 Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 4, AsylVfG § 78 Abs. 3, VwGO § 138 Nr. 3,
Stichworte:Frist, Versäumung,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 9 E 400/04.A (1) vom 21.09.2005

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