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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 1 TZ 591/00 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 TZ 591/00

Beschluss vom 23.05.2000


Leitsatz:1. Erhält ein Bewerber erstmals im Verwaltungsstreitverfahren im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von den eine Personalauswahlentscheidung tragenden Erwägungen des Dienstherrn, so hat er die Wahl, das Verfahren fortzuführen, die Hauptsache für erledigt zu erklären oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzunehmen.

2. Der Dienstherr trägt in den Fällen einer nicht bekannt gegebenen Auswahlbegründung das Risiko, mit den Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens belastet zu werden.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, HVwVfG
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 161 Abs. 2, HVwVfG § 39 Abs. 1,
Stichworte:Akteneinsicht, Begründung, Bewerbungsverfahren, Erledigung, Erledigung der Hauptsache, Kosten,

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