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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 23.03.2005, Aktenzeichen: 6 TG 3675/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 TG 3675/04

Beschluss vom 23.03.2005


Leitsatz:Eine behördliche Anordnung zur Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte ist dann hinreichend bestimmt, wenn das Ziel der Abwicklung für das betroffene Unternehmen deutlich wird. Es ist nicht geboten, dass die Behörde selbst die Auswahl unter verschiedenen Abwicklungsmodalitäten trifft.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn die Behörde einen Abwickler bestellt hat. Das Unternehmen kann in diesem Fall den Erlass behördlicher Weisungen an den Abwickler zu den Modalitäten der Abwicklung beantragen.
Rechtsgebiete:KWG, VwVfG
Vorschriften:KWG § 37, VwVfG § 37 Abs. 1,
Stichworte:Abwickler, Abwicklung, Bankgeschäft, Bestimmtheit,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 9 G 4708/04(V) vom 15.11.2004

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