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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 7 UZ 269/06.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 UZ 269/06.A

Beschluss vom 23.02.2006


Leitsatz:1. Ob eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Zielstaat dadurch entfällt, dass eine deutsche Behörde dem erkrankten Ausländer bei seiner Abschiebung einen Vorrat an Medikamenten für einen Zeitraum von einigen Monaten mitgibt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

2. In der Regel wird eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Letztlich bedarf es aber einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 60 Abs. 7,
Stichworte:Erkrankung, Medikamentenvorrat, Zielstaat,
Verfahrensgang:VG Kassel 7 E 2794/00.A vom 21.12.2005

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