JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 22.11.2005, Aktenzeichen: 10 UZ 3534/04
| Leitsatz: | Von den Veräußerungserlösen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes sind lediglich diejenigen Sanierungskosten abzusetzen, die für die veräußerten Wohnungen entstanden sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfegesetzes steht einer ergänzenden Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegen. Die Festsetzung des abzuführenden Veräußerungserlöses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes ist ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Für die Rücknahme eines solchen gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht. |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, AltschuldenhilfG |
| Vorschriften: | VwVfG § 48 Abs. 4, AltschuldenhilfG § 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | Altschuldenhilfegesetz, Rücknahme, Sanierungskosten, Veräußerungserlöse, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 1 E 676/04(V) vom 07.10.2004 |
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