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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.11.2005, Aktenzeichen: 10 UZ 3534/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 10 UZ 3534/04

Beschluss vom 22.11.2005


Leitsatz:Von den Veräußerungserlösen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes sind lediglich diejenigen Sanierungskosten abzusetzen, die für die veräußerten Wohnungen entstanden sind.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfegesetzes steht einer ergänzenden Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegen.

Die Festsetzung des abzuführenden Veräußerungserlöses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes ist ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Für die Rücknahme eines solchen gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht.
Rechtsgebiete:VwVfG, AltschuldenhilfG
Vorschriften:VwVfG § 48 Abs. 4, AltschuldenhilfG § 5 Abs. 2,
Stichworte:Altschuldenhilfegesetz, Rücknahme, Sanierungskosten, Veräußerungserlöse,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 1 E 676/04(V) vom 07.10.2004

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