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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.10.2002, Aktenzeichen: 8 UZ 179/01 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UZ 179/01

Beschluss vom 22.10.2002


Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass das angerufene Berufungsgericht über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, reicht für eine Klärungsbedürftigkeit nicht aus, wenn sich die Frage ohne Weiteres unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beantworten lässt und dagegen keine gewichtigen, eine nähere Auseinandersetzung in einem Berufungsverfahren erfordernde Einwände vorgebracht werden.

2. Das Recht zur Akteneinsicht steht weder einzelnen Gemeindevertretern noch einzelnen Fraktionen, sondern nur der Gemeindevertretung selbst zu.

3. Die dem Minderheitenschutz dienende Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HGO gewährt einem Viertel der Gemeindevertretung oder einer Fraktion lediglich das Recht, die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu verlangen, nicht aber die Befugnis, die Art und Weise seiner Einsetzung zu bestimmen; die Gemeindevertretung selbst hat zu entscheiden, ob ein neuer Akteneinsichtsausschuss gebildet oder ein bestehender Ausschuss mit dieser Aufgabe zusätzlich beauftragt wird.
Rechtsgebiete:HGO, VwGO
Vorschriften:HGO § 50 Abs. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3,
Stichworte:grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit, Akteneinsichtsrecht, Akteneinsichtsausschuss, Gemeindevertretung, Fraktion,
Verfahrensgang:VG Kassel 3 E 2325/98 vom 05.12.2000

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