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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.09.2008, Aktenzeichen: 1 B 1628/08 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 B 1628/08

Beschluss vom 22.09.2008


Leitsatz:Der Begriff "Einreise" im § 39 Nr. 3 AufenthV stellt auf die letzte, der Antragstellung vorausgehende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ab.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitel i. S. v. § 39 Nr. 3 AufenthV müssen regelmäßig sämtlich während der Geltungsdauer des kurzfristigen Schengen-Visums entstanden sein; es genügt nicht, wenn dies nur für das letzte noch fehlende Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs der Fall ist.
Rechtsgebiete:AufenthV, AufenthG
Vorschriften:AufenthV § 39 Nr. 3, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 28, AufenthG § 30 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Anspruch, Aufenthaltstitel, Ehegatte, Einreise, Nachzug, Schengen-Visum, Visumverfahren,
Verfahrensgang:VG Gießen, 9 L 1417/08.GI vom 14.07.2008

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