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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.08.2001, Aktenzeichen: 9 TZ 860/00 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 TZ 860/00

Beschluss vom 22.08.2001


Leitsatz:Ein Bebauungsplan, der lediglich Änderungen eines früheren nichtigen Bebauungsplans beinhaltet, die für sich betrachtet keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte, kann nicht als rechtswirksam betrachtet werden.

Eine unter Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung kann die Gemeinde grundsätzlich unabhängig davon anfechten, ob sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung verpflichtet wäre, das Einvernehmen zu erteilen.

Die Berufung einer Gemeinde auf die ihr durch § 36 Abs. 1 BauGB gesetzlich verliehene verfahrensrechtliche Position kann ausnahmsweise dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gemeinde ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen durch Erlass eines - wenn auch wegen eines Verkündungsmangels nichtigen - Bebauungsplans umfassend geäußert hat, sie nicht zu erkennen gibt, dass sie abweichende Festsetzungen herbeiführen möchte und das von der Gemeinde angegriffene Vorhaben den Festsetzungen des - wegen eines Verkündungsmangels nichtigen - Bebauungsplans und auch der Regelung des § 34 BauGB entspricht.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG, HGO, VwGO
Vorschriften:BauGB § 12, BauGB § 30, BauGB § 34, BauGB § 36 Abs. 1, BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, GG Art. 28 Abs. 1, HGO § 5 Abs. 4, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 146 Abs. 4,
Stichworte:Änderung, Bebauungsplan, Einkaufszentrum, Einvernehmen, Ergebnisrichtigkeit, Fabrikverkauf, Factory-Outlet-Zentrum, Rechtsmissbrauch, Verkündungsmangel,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 2 G 1506/99 (1) vom 13.01.2000

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