JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 22.08.2001, Aktenzeichen: 8 GM 1694/01.S1
| Leitsatz: | 1. Das in enger Beziehung zum Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO stehende Recht der Beteiligten auf Erteilung von Abschriften und Ablichtungen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist nur bei Rechtsmissbrauch und bei praktischer Unmöglichkeit ausgeschlossen. 2. Die Verletzung dieses Rechts führt nicht ohne Weiteres zu einem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, ob etwa eine hinreichende Information im Rahmen einer erfolgten Akteneinsicht ohne Ablichtungen zumutbar war. 3. Diese Grundsätze gelten auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, in denen es um die vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb des ZVS-Vergabeverfahrens geht. 4. In derartigen Verfahren ist das Begehren auf Übersendung einer vollständigen Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. 5. Ein Gehörsverstoß liegt in solchen Verfahren jedenfalls dann vor, wenn ein auswärtiger Bevollmächtigter ausdrücklich die Übersendung einer Ablichtung der dem Gericht vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen beantragt und dem nicht nachgekommen wird, obwohl dies unter Berücksichtigung des Umfangs der Unterlagen und der sonstigen Übersendungsersuchen praktisch möglich gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 100 Abs. 1, VwGO § 100 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 108 Abs. 2, |
| Stichworte: | Rechtliches Gehör, Akteneinsicht, Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 3 GM 812/01.S1 vom 01.06.2001 |
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