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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.07.2008, Aktenzeichen: 5 B 6/08 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 B 6/08

Beschluss vom 22.07.2008


Leitsatz:Die Beschränkung auf die Erstattung der durch den konkreten Feuerwehreinsatz verursachten Kosten bei dem in § 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) geregelten "Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren" (dazu: Senatsurteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = KStZ 2008, 36 = GemHH 2008, 91) gilt nicht nur bei Bränden und Naturkatastrophen (§ 61 Abs. 2 HBKG), sondern auch "für alle übrigen Leistungen", wie insbesondere die Allgemeine Hilfe, bei denen gem. § 61 Abs. 3 HBKG die Kosten "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten" sind.
Rechtsgebiete:Gebührensatzung der Stadt Hess. Lichtenau, HBKG
Vorschriften:Gebührensatzung der Stadt Hess. Lichtenau für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren, HBKG § 61,
Stichworte:Benutzungsgebühr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehrgebühren, Kostenersatz, Kostenerstattung, Vorhaltekosten,
Verfahrensgang:VG Kassel, 6 G 1320/07 vom 07.12.2007

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