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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.03.2006, Aktenzeichen: 8 MM 3780/05.W5 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 MM 3780/05.W5

Beschluss vom 22.03.2006


Leitsatz:Die Studienplätze einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, werden nicht allein nach dem Kriterium der Qualifikation vergeben.

Vielmehr werden im Rahmen von Vorabquoten bis zu zwei Zehntel der Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern unabhängig von der Qualifikation vorbehalten. Von den verbleibenden Studienplätzen werden 20 vom 100 nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang durch die Zentralstelle vergeben. Ebenfalls durch die Zentralstelle werden 20 vom 100 unter Berücksichtigung der Wartezeit vergeben. Nur die dann noch verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens zugeteilt. Die Hochschule darf deshalb diese Auswahlentscheidung ausschließlich nach dem Grad der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung treffen, wenn sie keine anderslautende Regelung getroffen hat.
Rechtsgebiete:GG, HRG, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, VwGO
Vorschriften:GG Art. 3, GG Art. 12, GG Art. 19 Abs. 4, HRG § 27, HRG § 31, HRG § 32 Abs. 1, HRG § 32 Abs. 2, HRG § 32 Abs. 3, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GVBl. I S. 436), Vergabegesetz Hessen vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 297) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 302), Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 352), VwGO § 146 Abs. 4,
Stichworte:Auswahlkriterium, Durchschnittsnote, Staatsvertrag, Studienplatz, Studienzugangsberechtigung, Studienzulassung, Studium, Vergabe, Wartezeit, Zulassung,
Verfahrensgang:VG Gießen 3 MM 3780/05.W5 vom 21.12.2005

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