( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 9 TJ 262/04 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 TJ 262/04

Beschluss vom 22.03.2004


Leitsatz:Das Beschwerdegericht ist als zweite Tatsacheninstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde zur uneingeschränkten Überprüfung eines Beschlusses befugt, in welchem die Vorinstanz das ihr nach § 65 Abs. 1 VwGO zustehende Ermessen zu Ungunsten desjenigen ausgeübt hat, der seine Beiladung beantragt hat.

Im Verfahren der Anfechtungsklage gegen eine Verfügung, in welcher dem Kläger aufgegeben wird, eine gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßende bauliche Anlage zu beseitigen, ist es grundsätzlich zweckmäßig, den Nachbarn nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, um ihm gegenüber die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung herbeizuführen (§ 121 VwGO).

Hat die Beschwerde des Nachbarn gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung Erfolg, sind die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 65 Abs. 1, VwGO § 65 Abs. 2, VwGO § 121, VwGO § 154 Abs. 1,
Stichworte:Beschwerde, Beseitigungsverfügung, Devolutiveffekt, einfache Beiladung, Ermessen, Kostenentscheidung notwendige Beiladung,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 2 E 2608/03(3) vom 29.12.2003

Volltext

Um den Volltext vom HESSISCHER-VGH – Beschluss vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 9 TJ 262/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/hessischer-vgh/hessischer-vgh-beschluss-vom-22-03-2004-az-9-tj-26204

"HESSISCHER-VGH - 22.03.2004, 9 TJ 262/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN