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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 22 TL 102/06 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 22 TL 102/06

Beschluss vom 21.09.2006


Leitsatz:1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig.

2. Ob solche Maßnahmen i.S.d. § 72 Abs. 1 HPVG "beabsichtigt" sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden.

3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung - und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter - berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen.

4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i.S.d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist.
Rechtsgebiete:HGO, HPVG
Vorschriften:HGO § 70 Abs. 1, HPVG § 72 Abs. 1, HPVG § 72 Abs. 3, HPVG § 72 Abs. 6, HPVG § 81 Abs. 2,
Stichworte:Antragsrecht, Bürgermeister, Entscheidung, Gemeindevorstand, Geschäftsverteilung, Mitwirkung, oberste Dienstbehörde, Organisationsmaßnahmen,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 23 L 1260/05(V) vom 05.12.2005

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