JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 22 TL 102/06
| Leitsatz: | 1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig. 2. Ob solche Maßnahmen i.S.d. § 72 Abs. 1 HPVG "beabsichtigt" sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden. 3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung - und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter - berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen. 4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i.S.d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist. |
| Rechtsgebiete: | HGO, HPVG |
| Vorschriften: | HGO § 70 Abs. 1, HPVG § 72 Abs. 1, HPVG § 72 Abs. 3, HPVG § 72 Abs. 6, HPVG § 81 Abs. 2, |
| Stichworte: | Antragsrecht, Bürgermeister, Entscheidung, Gemeindevorstand, Geschäftsverteilung, Mitwirkung, oberste Dienstbehörde, Organisationsmaßnahmen, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 23 L 1260/05(V) vom 05.12.2005 |
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