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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 7 TG 279/06 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 TG 279/06

Beschluss vom 21.02.2006


Leitsatz:1. Eine Ausnahme von der - tatbestandlich relevanten - Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des § 53 AufenthG ist nur dann anzuerkennen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke, die der Gesetzgeber mit §53 AufenthG verfolgt, nicht zum Tragen kommen.

2. Auf der Rechtsfolgeseite ist eine Ausnahme von der gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Regelausweisung insbesondere gegeben, wenn - trotz der Bejahung eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes auf der Tatbestandsseite - die Ausweisung im Einzelfall Verfassungsrecht, namentlich Grundrechte, verletzt oder sie sich - etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK - als unverhältnismäßig erweist.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 53, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 4,
Stichworte:Ausweisung, Ausweisungsschutz, Regelvermutung,
Verfahrensgang:VG Gießen 7 G 2169/05 vom 19.12.2005

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