JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 7 TG 279/06
| Leitsatz: | 1. Eine Ausnahme von der - tatbestandlich relevanten - Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des § 53 AufenthG ist nur dann anzuerkennen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke, die der Gesetzgeber mit §53 AufenthG verfolgt, nicht zum Tragen kommen. 2. Auf der Rechtsfolgeseite ist eine Ausnahme von der gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Regelausweisung insbesondere gegeben, wenn - trotz der Bejahung eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes auf der Tatbestandsseite - die Ausweisung im Einzelfall Verfassungsrecht, namentlich Grundrechte, verletzt oder sie sich - etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK - als unverhältnismäßig erweist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 53, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 4, |
| Stichworte: | Ausweisung, Ausweisungsschutz, Regelvermutung, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 7 G 2169/05 vom 19.12.2005 |
Um den Volltext vom HESSISCHER-VGH – Beschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 7 TG 279/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"HESSISCHER-VGH - 21.02.2006, 7 TG 279/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum