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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 20.12.2007, Aktenzeichen: 1 UZ 1485/07 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 UZ 1485/07

Beschluss vom 20.12.2007


Leitsatz:Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem 1.1.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Anders als bei der früheren Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Dienstherrn von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren die Rückforderungsansprüche 10 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Rechtsgebiete:BGB, BeamtVG
Vorschriften:BGB § 195, BGB § 199, BGB § 820 Abs. 1, BeamtVG § 52 Abs. 2, BeamtVG § 55,
Stichworte:Rückforderung, Verjährung, Versorgungsbezüge, Wegfall der Bereicherung,
Verfahrensgang:VG Kassel, 1 E 430/07 vom 06.06.2007

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