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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 7 B 838/09 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 B 838/09

Beschluss vom 20.04.2009


Leitsatz:1. Die bloße Wahrnehmung einer Gefahrenabwehrpflicht durch den Insolvenzverwalter als Zustandsverantwortlichen begründet für ihn keine Stellung als Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Tanklager).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer wasseraufsichtsrechtlichen Maßnahme nach § 53 Abs. 2 HWG ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung.

3. Die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 2 HWG wird auch dann nicht durch die geräte- und produktsicherheitsrechtliche Vorschrift des § 15 GPSG verdrängt, wenn eine Anlage sowohl wasserrechtlichen als auch geräte- und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen genügen muss und diese inhaltlich identisch sind.

4. Bei dem die Durchführung eines Vorverfahrens ausschließenden Tatbestand der Nr. 13.4 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO handelt es sich - wie bei der überwiegenden Mehrzahl der Tatbestände der Anlage zu § 16a HessAGVwGO - um eine statische Verweisung auf das darin bezeichnete Gesetz in einer bestimmten Fassung.
Rechtsgebiete:HessAGVwGO, HSOG, HWG, WHG
Vorschriften:HessAGVwGO § 16a, HSOG § 6 Abs. 1, HSOG § 7, HWG § 53 Abs. 2, WHG § 19g, WHG § 19i Abs. 2,
Stichworte:Insolvenzverwalter, Verhaltensverantwortlichkeit, Zustandsverantwortlichkeit,
Verfahrensgang:VG Kassel, 7 L 1731/08.KS vom 05.03.2009

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