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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 20.01.2004, Aktenzeichen: 12 TG 3204/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 TG 3204/03

Beschluss vom 20.01.2004


Leitsatz:1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung kann nicht mit dem Hinweis auf eine anderweitige Ausreisepflicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint werden, wenn die Ausländerbehörde lediglich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung im Anschluss an die Ausweisungsverfügung zu vollziehen beabsichtigt.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen eine Ausweisungsverfügung und eine Abschiebungsandrohung entfällt grundsätzlich nicht mit der Abschiebung des Ausländers während des Verfahrens.

3. Macht die Ausländerbehörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts durch eine verspätete Antragstellung nach § 97 AuslG außer Betracht zu lassen, Gebrauch, so ist der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gemäß § 69 Abs. 3 AuslG erlaubt.
Rechtsgebiete:AuslG, VwGO
Vorschriften:AuslG § 7 Abs. 2, AuslG § 8 Abs. 2, AuslG § 47 Abs. 2, AuslG § 69 Abs. 3, AuslG § 72, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123,
Stichworte:Abschiebung, Ausweisung, Rechtsschutzinteresse, vorläufiger Rechtsschutz,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 11 G 5769/03 (1) vom 10.11.2003

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