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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 19.12.2000, Aktenzeichen: 4 TG 3629/00 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 TG 3629/00

Beschluss vom 19.12.2000


Leitsatz:Die Errichtung (Anbringung) einer Mobilfunkanlage mit einem 9,5 m hohen Trägermast auf einem Sparkassengebäude stellt eine zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes dar, die nicht als zulässige Nutzung des Betriebes der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung nicht mitumfasst wird. Sie ist daher gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. § 63 Abs. 3 Nr. 2 HBO führt in diesem Fall nicht zur Freistellung von der Baugenehmigungspflicht.
Rechtsgebiete:HBO
Vorschriften:HBO § 62, HBO § 63 Abs. 3 Nr. 2 A,
Stichworte:Mobilfunkantenne, Baugenehmigung, Genehmigungspflicht, Nutzungsänderung, Gebäude, Mobilfunk, Antennenanlage,

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