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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 19.05.2009, Aktenzeichen: 6 A 2672/08.Z 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 A 2672/08.Z

Beschluss vom 19.05.2009


Leitsatz:Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.
Rechtsgebiete:GG, TKG
Vorschriften:GG Art. 10 Abs. 1, TKG § 88,
Stichworte:Dienstanbieter, e-mail, Fernmeldegeheimnis,
Verfahrensgang:VG Frankfurt am Main, 1 K 628/08.F (3) vom 06.11.2008

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