JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 19.01.2007, Aktenzeichen: 8 MM 2644/06.W6
| Leitsatz: | Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Studienzulassungsverfahren ist eine mehr als nur verhältnismäßig geringe Chance, aufgrund des beabsichtigten Gerichtsverfahrens einen vorläufigen Studienplatz zu erhalten. Insofern genügt nicht allein die hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Vielmehr muss angesichts des Zahlenverhältnisses zwischen freien Studienplätzen und Bewerberzahl für den Antragsteller mindestens eine erhebliche, nicht nur verhältnismäßig geringfügige Loschance in einem gerichtlich angeordneten Losverfahren bestehen. Im Studienzulassungsverfahren genügt es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht zu behaupten, die Antragsgegnerin habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft, die Berechnung entspreche nicht den Vorschriften der Kapazitätsverordnung und verstoße gegen Art. 12 GG. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch im Prozesskostenhilfeverfahren von der antragstellenden Partei verlangt werden, dass sie die Kosten für die Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen übernimmt, wenn die antragstellende Partei bzw. ihr Bevollmächtigter um Übersendung derartiger Kopien bittet. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 166, ZPO § 114, |
| Stichworte: | Akteneinsicht, Darlegung, Erfolgsaussicht, Kapazitätsberechnungsunterlagen, Numerus Clausus, Prozeßkostenhilfe, Studienzulassung, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 3 MM 2644/06.W6 vom 24.11.2006 |
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