JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 8 TG 2841/06
| Leitsatz: | 1. In einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Beschwerdeverfahren ist das zweitinstanzliche Vorbringen des Beschwerdegegners nur berücksichtigungsfähig, soweit es sich mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung auseinandersetzt, nicht aber insoweit, als es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neue Gesichtspunkte in das Verfahren einführt. 2. Eine generelle Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen und Aktivitäten der Studentenschaft ist auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nur bei einer Wiederholungsgefahr zulässig, die insbesondere aufgrund vielfältiger, mehrfach wiederholter und nachhaltiger Verstöße besteht. 3. Die Förderung der politischen Bildung der Studierenden durch die Studentenschaft setzt eine am Neutralitätsgebot orientierte gleichberechtigte Berücksichtigung verschiedener Positionen voraus; bei einer einseitig ausgerichteten Vortragsreihe genügt eine jeweils anschließende Diskussionsmöglichkeit nicht. |
| Rechtsgebiete: | GG, HHG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, HHG § 96 Abs. 2 Nr. 5, VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, |
| Stichworte: | allgemeinpolitisches Mandat, Beschwerdeverfahren, Bestimmtheitsgebot, effektiver Rechtsschutz, Förderung politischer Bildung, Neutralitätsgebot, Prüfungsumfang, Studentenschaft, Wiederholungsgefahr, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 3 G 3776/06 vom 06.11.2006 |
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