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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 9 UZ 1170/05 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 UZ 1170/05

Beschluss vom 18.08.2005


Leitsatz:1. Die in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht auf das Gebiet der Standortgemeinde und sind daher einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich.

2. § 34 Abs. 1 BauGB 1987 eröffnet der Bauaufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffende Bauvoranfrage mit dem Argument negativ zu bescheiden, das Vorhaben löse einen Abstimmungsbedarf zwischen Standort- und Nachbargemeinde aus und könne ohne einen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügenden Bebauungsplan nicht verwirklicht werden.
Rechtsgebiete:BauGB 1987
Vorschriften:BauGB 1987 § 34 Abs. 1,
Stichworte:Abstimmungsgebot, Baugenehmigung, Innenbereich, Nachbargemeinde,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 9 E 1055/98(1) vom 01.03.2005

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