JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 5 UZ 1610/05
| Leitsatz: | Die Regelung des §133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die auf Erschließungsbeiträge geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, gilt auch, wenn das Grundstück des Vorausleistenden geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird. In einem solchen Fall ist die Vorausleistung mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 133 Abs. 3 Satz 2, |
| Stichworte: | Außenbereichsflächen, Eigentümerwechsel, Grundstücksteilung, Tiefenbegrenzung, Verrechnung, Vorausleistung, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 6 E 360/02 vom 28.04.2005 |
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