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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 18.08.2000, Aktenzeichen: 12 UE 420/97.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UE 420/97.A

Beschluss vom 18.08.2000


Leitsatz:Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung eines Asylverfahrens entfällt, wenn der Ausländer einen Wohnungswechsel Behörden und Gerichten nicht anzeigt, eine Ladung zu einem Termin zur Beteiligtenvernehmung nicht zugestellt werden kann, weil der Ausländer an einer Anschrift als "unbekannt verzogen" und an einer anderen Anschrift als "unbekannt" gilt, und der Ausländer die Behauptung, er habe sich in einem Drittstaat einen Pass auf seinen richtigen Namen besorgt und sei in sein Heimatland gereist, nicht substantiiert entkräftet.
Rechtsgebiete:AsylVfG
Vorschriften:AsylVfG § 10,
Stichworte:Rechtsschutzinteresse, Unbekannter Aufenthalt, Mitwirkungspflicht, Wohnungswechsel,

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