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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 18.06.2009, Aktenzeichen: 2 B 255/09 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 2 B 255/09

Beschluss vom 18.06.2009


Leitsatz:Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2009 - 10 B 11145/08 -).
Rechtsgebiete:FeV, RL 91/439/EWG
Vorschriften:FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2, RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4,
Stichworte:EU-Fahrerlaubnis, Führerschein, Wohnsitz,
Verfahrensgang:VG Darmstadt, 2 L 1736/08.DA (3) vom 14.01.2009

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