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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 8 TG 1420/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 TG 1420/03

Beschluss vom 18.05.2004


Leitsatz:1. Die einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enhält. Die Beschwerde kann dann innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet werden.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).

3. Der uneingeschränkten Erfüllung einer noch unter dem früheren Hessischen Hochschulgesetz unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarung mit einem Hochschullehrer kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden.

Die dafür erforderlichen engen Voraussetzungen können etwa bei einer umfassenden, mit einer neuen Schwerpunktbildung verbundenen Strukturveränderung eines oder mehrerer Fachbereiche einer Hochschule und gleichzeitig gekürzten Haushaltsmitteln gegeben sein.
Rechtsgebiete:HVwVfG, VwGO
Vorschriften:HVwVfG § 60 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4, VwGO § 58,
Stichworte:Antragsänderung, Berufungsvereinbarung, Beschwerdebegründungsfrist, Prüfungsumfang, Rechtsbehelfsbelehrung, Wegfall der Geschäftsgrundlage,
Verfahrensgang:VG Kassel 3 G 2140/01 vom 07.05.2003

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