JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 22 TL 2736/01
| Leitsatz: | 1. Liegt keiner der in § 74 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände vor, so kann gleichwohl der allgemeine Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" erfüllt sein. Im Beispielkatalog des § 74 Abs. 1 HPVG nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung jedoch nur, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den im Beispielkatalog geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen. 2. Die zeitlich befristete, aber als "Probelauf" gedachte Anordnung einer Branddirektion, für Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen während bestimmter Uhrzeiten Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug "in Springerfunktion" zu besetzen, das heißt, die bisherige Personalstärke zu verringern, mit dem Ziel, aufgelaufene Mehrdienstleistungen und nicht gewährte Ausgleichszeiten zu amortisieren, unterliegt nach der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" der Mitbestimmung. |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, HPVG |
| Vorschriften: | BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, BPersVG § 104 Satz 3, HPVG § 74 Abs. 1, HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9, |
| Stichworte: | zeitlich befristete Maßnahmen, Branddirektion, Entlastung, Einsatzdienst, Mehrdienstleistung, Ausgleichszeit, Rufbereitschaft, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Wiederholungsgefahr, Generalklausel, soziale Angelegenheiten, tägliche Arbeitszeit, Dienstbereitschaften, alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen, Auffangtatbestand, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 23 L 3409/01(V) vom 10.09.2001 |
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