JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 8 B 528/09
| Leitsatz: | 1. Ein vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren ist ausnahmsweise zulässig, wenn es durch einen unmittelbar bevorstehenden Beschluss der Gemeindevertretung gegenstandslos würde und die Rechtsschutzerschwernisse eine Folge der Verfahrensgestaltung durch Gemeindeorgane sind. 2. Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenz der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen; dabei dürfen allerdings die Anforderungen nicht überzogen werden. 3. Der erforderliche Inhalt und Umfang des Kostendeckungsvorschlags hängt maßgeblich vom eigentlichen Ziel des Bürgerbegehrens ab. 4. Der Kostendeckungsvorschlag eines gegen den Verkauf gemeindlicher Gesellschaftsanteile gerichteten Bürgerbegehrens muss die Kosten eines Weiterbetriebs der Gesellschaft nicht im Einzelnen berücksichtigen, wenn es erkennbar die Insolvenz der Gesellschaft in Kauf nimmt. |
| Rechtsgebiete: | HGO, VwGO |
| Vorschriften: | HGO § 8b Abs. 3 Satz 2, HGO § 9, HGO § 51 Nr. 11, HGO § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Gemeinde, Insolvenz, Kostendeckungsvorschlag, Unternehmensbeteiligung, Verkauf von Gesellschaftsanteilen, vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt, 3 L 247/09.DA(4) vom 03.03.2009 |
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