JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: 3 A 2382/08
| Leitsatz: | 1. Die Bezeichnungen "Hartwaren", "Gesundheit" und "Textil" sind hinreichend auslegungsfähige Begriffe, die den beabsichtigten Handelsgegenstand eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums ausreichend umreißen und deren Verwendung nicht zur Nichtigkeit eines hierauf bezogenen Bauvorbescheids wegen Unbestimmtheit führt. 2. Hat sich die ursprüngliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bauvorbescheids aufgrund einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin in eine Klage auf Feststellung der Erledigung geändert, kann der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, der ursprünglich streitgegenständlich gewesene Bauvorbescheid sei nicht nichtig gewesen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, HBO, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 34, BauGB § 36, HBO § 66, VwGO § 43, VwGO § 44, VwGO § 121, VwGO § 161, |
| Stichworte: | Bauvorbescheid, Bestimmtheit, Einkaufszentrum, einseitige Erledigungserklärung, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, großflächiger Einzelhandel, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt, 8 E 810/07 (V) vom 14.12.2007 |
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