JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 18.02.2000, Aktenzeichen: 12 TG 2846/99
| Leitsatz: | 1. Ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, darf nur aufgrund der Ist-Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AuslG oder aufgrund des Regel-Ausweisungstatbestands des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgewiesen werden; dieser Ausweisungsschutz setzt nicht den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus. 2. Ob ein heranwachsender Ausländer in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt, ist, wenn er sich in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung in Haft befindet, nach den zuvor herrschenden Umständen zu beurteilen. 3. Ein Heranwachsender lebt beispielsweise dann nicht mehr mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, wenn er zumindest über längere Zeit bei einem Freund lebt, praktisch nicht mehr zu Hause ist und nach unbekannt abgemeldet wird. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 47, AuslG § 48, |
| Stichworte: | Ausweisung, Heranwachsender, Minderjähriger, Ausweisungsschutz, |
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