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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 17.07.2009, Aktenzeichen: 3 A 2522/08.Z 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 A 2522/08.Z

Beschluss vom 17.07.2009


Leitsatz:1. Eine Satzungsbestimmung, nach der für jede Geburt eines Kindes einer Rechtsanwältin, die bei einem Versorgungswerk Mitglied ist, eine Zusatzzeit von einem Jahr für die Berechnung der Altersrente gewährt wird, aber keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

2. Die Adoption eines Kindes ist dabei der Geburt eines Kindes nicht gleichzustellen.
Rechtsgebiete:GG, Hess. RAVG, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen, SGB VI
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, Hess. RAVG § 1, Hess. RAVG § 4, Hess. RAVG § 8, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen § 17 Abs. 3, SGB VI § 56, SGB VI § 177,
Stichworte:Adoption, Altersrente, Geburt, Kindererziehungszeit, Rechtsanwältin, Satzung, Versorgungswerk, Zusatzzeit,
Verfahrensgang:VG Frankfurt am Main, VG 12 K 1948/08.F(1) vom 30.09.2008

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