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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 17.06.2009, Aktenzeichen: 7 D 1536/09 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 D 1536/09

Beschluss vom 17.06.2009


Leitsatz:1. Einem Folgenbeseitigungsanspruch des Kindes auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage steht entgegen, dass in der Erhebung der Klage gegen die erfolgte Vaterschaftsanerkennung kein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt.

2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Anfechtung einer erfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, BGB § 1600 Abs. 3,
Stichworte:Behörde, Folgenbeseitigung, Klargerücknahme, Subjektiv-öffentliches Recht, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung,
Verfahrensgang:VG Darmstadt, 5 K 245/09.DA (2) vom 02.04.2009

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