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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 17.05.2001, Aktenzeichen: 8 TZ 716/01 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 TZ 716/01

Beschluss vom 17.05.2001


Leitsatz:Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (hier entschieden in einem Fall, in dem es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenanforderung ging).
Rechtsgebiete:VwGO, HVwKostG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1, HVwKostG § 14 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Kosten, Anforderung, Aufschiebende Wirkung, Sofortvollzug,

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