JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 17.04.2008, Aktenzeichen: 5 TG 2725/07
| Leitsatz: | Gegen eine Bemessung der Spielapparatesteuer nach dem als "Summe der Spieleinsätze (Geldeinwürfe) abzüglich der von dem Gerät ausgeworfenen Geldbeträge" definierten "Einspielergebnis je Apparat (Bruttokasse)" bestehen jedenfalls bei summarischer Überprüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl sich diese Anknüpfung mit Blick auf den tatsächlich investierten Spieleraufwand als weniger wirklichkeitsnah darstellt als die Anknüpfung an die "elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld" im Sinne des "Saldo 2". |
| Rechtsgebiete: | GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2a, GG Art. 105 Abs. 3, HessKAG § 7 Abs. 2, Spielapparatesteuersatzung der LdsHauptstadt Wiesbaden v 8.12.2006, |
| Stichworte: | Einspielergebnis je Apparat, Höchstbetragsveranlagung, Saldu 1, Saldo 2, Spieleraufwand, Steuerbemessung bei Spielapparatesteuer, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden, 1 G 951/07 vom 22.11.2007 |
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